Was bedeutet das GKV-Spargesetz für unsere Hausarztpraxis?

**Der Versorgungsauftrag bleibt – die Finanzierung wird gekürzt.**

Das deutsche Gesundheitswesen steht vor einem echten Finanzierungsproblem. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung steigen seit Jahren stärker als ihre Einnahmen. Deshalb ist es grundsätzlich richtig und notwendig, über Einsparungen, mehr Effizienz und eine dauerhaft tragfähige Finanzierung zu sprechen.

Auf Dauer kann kein System mehr Geld ausgeben, als es einnimmt. Allerdings kommt es entscheidend darauf an, wie die Belastungen verteilt werden und welche Folgen die beschlossenen Maßnahmen für die medizinische Versorgung haben.

## Was ändert sich ab 2027?

Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz werden die möglichen Vergütungssteigerungen in der ambulanten Versorgung begrenzt. In den Jahren 2027 bis 2029 dürfen sie höchstens entsprechend der Grundlohnentwicklung steigen – zusätzlich vermindert um einen Prozentpunkt.

Die Grundlohnrate orientiert sich jedoch an den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten und nicht an den tatsächlichen Kosten einer Arztpraxis. Gehälter, Mieten, Energie, Versicherungen, IT, Datenschutz, medizinische Geräte und Hygieneanforderungen können weiterhin deutlich stärker steigen.

Darüber hinaus werden bisher extrabudgetär und damit grundsätzlich zum vereinbarten Preis vergütete Leistungen wieder in begrenzte Honorartöpfe überführt. Zusätzliche Leistungen werden dadurch künftig möglicherweise nicht mehr vollständig bezahlt.

Für Hausarztpraxen sind insbesondere folgende Änderungen relevant:

* Die hausärztliche Entbudgetierung bleibt formal bestehen, wird finanziell jedoch begrenzt.
* Die besondere Vergütung des Hausarztvermittlungsfalls entfällt.
* Hygienezuschläge werden gestrichen.
* Die zusätzliche Vergütung für die Befüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte entfällt.
* Die gesonderte Vergütung der Beratung zur Organ- und Gewebespende wird gestrichen.
* Auch die künftige Vergütungsentwicklung in der Hausarztzentrierten Versorgung wird begrenzt.
* Neue Regelungen bei Arzneimitteln können den Dokumentationsaufwand und das Regressrisiko erhöhen.

## Mit welchem Honorarverlust ist zu rechnen?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nennt für verschiedene Maßnahmen folgende durchschnittliche Mindereinnahmen:

| Maßnahme | Berechnete Mindereinnahmen |
| —————————————————– | ————————-: |
| Begrenzung bisher extrabudgetärer Leistungen | 3.629 Euro |
| Einschränkung der Vergütung für Haus- und Kinderärzte | 3.084 Euro |
| Wegfall der TSVG- und Hausarztvermittlungsvergütung | 2.403 Euro |
| Wegfall der Hygienezuschläge | 716 Euro |
| Wegfall der ePA-Vergütung | 7.465 Euro |
| Wegfall der Organspendeberatung | 1.949 Euro |

Diese Beträge dürfen nicht unkritisch als sicherer Verlust jeder einzelnen Hausarztpraxis verstanden werden. Teilweise handelt es sich um fachgruppenübergreifende Durchschnittswerte. Außerdem nimmt nicht jede Praxis sämtliche Leistungen im gleichen Umfang in Anspruch.

Sofern die verschiedenen Kürzungen in einer Praxis zusammenkommen, können sie sich rechnerisch auf knapp **19.000 Euro weniger Honorar je Arzt und Jahr** addieren. Wie hoch das tatsächliche Minus ausfällt, hängt vom individuellen Leistungsspektrum, dem Umfang der ärztlichen Tätigkeit und der Umsetzung durch den Bewertungsausschuss sowie die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ab.

Die konkrete Auswirkung auf unsere Praxis lässt sich daher noch nicht abschließend beziffern.

## Honorar ist nicht gleich Gewinn

Bei diesen Zahlen geht es um entfallendes Honorar und nicht um eine entsprechende Verringerung des persönlichen Einkommens eines Arztes.

Aus den Praxiseinnahmen müssen zunächst die Gehälter der Mitarbeiterinnen, Sozialabgaben, Miete, Energie, Versicherungen, IT, medizinische Geräte, Wartungen, Verbrauchsmaterialien und zahlreiche weitere Betriebskosten bezahlt werden. Diese Ausgaben sinken durch das Gesetz nicht.

Fehlendes Honorar wirkt sich deshalb bei weitgehend unveränderten Kosten unmittelbar auf das wirtschaftliche Ergebnis einer Praxis aus. Gleichzeitig müssen und sollen unsere Medizinischen Fachangestellten angemessen bezahlt werden. Sie leisten jeden Tag hervorragende und für die Patientenversorgung unverzichtbare Arbeit.

## Welche Folgen kann das für Patienten haben?

Nach Angaben der KBV sollen 2027 rund drei Milliarden Euro in der ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung eingespart werden. Die KBV warnt davor, dass dadurch bundesweit ein erheblicher Teil der bisherigen Behandlungsleistungen nicht mehr ausreichend finanziert werden könnte.

Die möglichen Folgen sind:

* weniger zusätzliche Termine,
* weniger Bereitschaft zur Aufnahme weiterer Patienten,
* geringere Investitionen in Personal und moderne Diagnostik,
* längere Wartezeiten,
* zunehmende Schwierigkeiten bei der Suche nach einer wohnortnahen Praxis.

Dabei handelt es sich um erwartete Auswirkungen und nicht um bereits sicher eingetretene Folgen. Entscheidend wird sein, wie die gesetzlichen Vorgaben durch den Bewertungsausschuss und die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen umgesetzt werden.

## Unsere Haltung

Wir erkennen an, dass ein dauerhaft defizitäres Gesundheitssystem reformiert werden muss. Wer politische Verantwortung trägt, muss dafür sorgen, dass die medizinische Versorgung auch in Zukunft finanzierbar bleibt. Notwendige Veränderungen dürfen deshalb nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Die Belastungen müssen aber gerecht verteilt werden. Einsparungen allein schaffen noch keine effizienteren Strukturen. Wenn bei unverändertem Versorgungsauftrag lediglich die Finanzierung begrenzt wird, droht am Ende eine schleichende Rationierung durch weniger Termine und längere Wartezeiten.

Wir Hausärzte werden unsere Patientinnen und Patienten weiterhin mit Freude, Verantwortungsbewusstsein und großer Überzeugung versorgen. Dauerhaft kann das jedoch nur gelingen, wenn Versorgungsauftrag, Arbeitsbelastung und Finanzierung wieder zueinander passen.

**Quelle:** [Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Auswirkungen des Spargesetzes“, August 2026](https://www.kbv.de/documents/infothek/publikationen/praxisinfo/praxisinfo-spargesetz-auswirkungen.pdf); [Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-faq)

*Stand: September 2026. Die konkrete Umsetzung einzelner Regelungen und deren Auswirkungen auf unsere Praxis können sich durch Beschlüsse des Bewertungsausschusses und die regionale Honorarverteilung noch verändern.*